Verkaufs- und Lieferungsbedingungen / Stand 27.05.2014

I. Allgemeines
Unseren Leistungen liegen zugrunde:
1. Unser Angebot / unsere Auftragsbestätigung.
2. etwaige Sondervereinbarungen mit dem Auftraggeber, welche jedoch zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform bedürfen.
3. unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
4. die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils
neusten Fassung
Bei einer Auftragserteilung werden Ziffern 1- 4 Vertragsbestandteil und schließen
wiedersprechend Bedingungen des Auftraggebers aus.
Ergeben sich bei der Ausführung des Vertrages Widersprüche oder Zweifel, so gelten die
einzelnen Vertragsteile in der oben festgelegten Reihenfolge.
II. Angebot
Die im Angebot angegebenen Massen sind überschlägig ermittelt, Abrechnung erfolgt
nach Aufmaß der ausgeführten Leistungen. Evtl. erforderlich werdende zusätzliche
Arbeiten werden auf Grundlage dieses An- gebots bzw. Nachweises abgerechnet. Etwa
notwendig werdende Sicherheits- und Abschränkungsarbeiten werden besonders nach
Leistung in Rechnung gestellt. Unsere Angebote, an die wir uns 6 Wochen nach Eingang
beim Auftraggeber gebunden halten, bedürfen der schriftlichen Annahme
(Auftragserteilung). Ein gleich wohl mündlich erteilter Auftrag wird erst durch unsere
schriftliche Bestätigung wirksam. Zusätzliche Vereinbarungen bzw. Änderungen des
Auftraggebers bedürfen ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Fallen nachweislich
Preiserhöhungen unserer Lieferanten in diesen Zeitraum, so sind wir berechtigt, diese an
unsere Kunden weiterzugeben. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich ab Lager Ahlen
Westfalen. Der Transport zur Baustelle bzw. die Versendung von Waren auf dem
Postweg, durch Speditionen oder Paketdienste sowie deren Verpackung und eine
eventuelle Transportversicherung wird gesondert berechnet. Ist frei Baustelle vereinbart,
bedeutet dies Anlieferung ohne Abladen, befahrene Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist
Abladen vereinbart, wird direkt am Fahrzeug abgeladen.
III. Ausführungsfristen
Die von uns gemachten Angaben über Ausführungsfristen sind unverbindlich. Die
Arbeiten werden im Rahmen unserer Betriebsdispositionen ausgeführt.
IV. Verpflichtungen und Leistungen des Auftraggebers
Sind behördliche Genehmigungen für die Ausführungen der Arbeiten notwendig, so sind
diese vom Auftraggeber rechtzeitig zu beschaffen und uns vorzulegen.
V. Gewährleistungen / Sachmängelhaftung
Wir übernehmen unter Ausschluß weitere Haftungen die Gewähr für die Gute und
Haltbarkeit des von uns gelieferten bzw. Verarbeiteten Waren im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen
des jeweiligen Herstellerwerkes bis zur Höhe der
Rechnungssumme derart, daß wir alle nachweisbaren Mängel an unseren Arbeiten,
soweit diese auf die Verwendung ungeeigneten Materials oder auf unsachgemäße
Ausführungen zurückzuführen sind, nach schriftlicher Aufforderung auf unsere Kosten
beseitigen, vorausgesetzt das der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen
vertragsgemäß nachgekommen ist.
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr. Eine Haftung für evtl.
Folgeschäden aus Mangel (z.B. Schaden am Bauwerk, Schadensersatz) ist
ausgeschlossen.
Bei Naturstein, Abweichungen in Struktur und Farbe sind kein Anlass zur Beanstandung,
da Abweichungen in der Natur des Gesteins nicht vermieden werden können. Natürliche
Einschläge, Stiche , Flecken, Adern und Schattierungen gehlten als natürliches Wachtum
und berechtigen nicht zur Reklamation.
Bei einzelnen Fliesen der 1. Sortierung (Feinkeramik) oder Fliesen der I. II. Sortierung
(Grobkeramik) können fabrikationsbedingte kleinere Mängel, insbesondere geringe
Form- und Farbabweichungen auftreten. Sie gelten als nicht erheblich soweit sie bei
fachgerechter Verlegung das Gesamtbild des Belages nicht beeinträchtige. Die
Erzeugnisse in Mindersortierung brauchen die technischen Anforderungen der DIN
18155 und DIN 18166 nicht zu erfüllen. Liefern wir Mindersortierungen sind wir von
der Haftung für Mangel jeder Art frei. Farbschwankungen können bei keramischen
Erzeugnissen auftreten. Wir übernehmen daher keine Gewähr, daß die Lieferung in der
Farbe ganz gleichmäßig ausfällt oder mit den vorgelegten Handmustern die
Durchschnittsproben sind genau übereinstimmen. Haarrisse sind der Glasur sind ohne
Einfluß auf die Qualität und berechtigen daher nicht zur Reklamation. Beanstandungen
hinsichtlich der Menge und Qualität der gelieferten Ware in I bzw. I./II. Sortierung
können nur berücksichtigt werden. Vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist,
sind alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzuglich,
spätestens aber 3 Tage nach Erhalt der Ware und vom Käufer, der kein Kaufmann ist,
sind alle offensichtlichen Mängel etc. innerhalb von 2 Wochen nach Emfpang der Ware,
in jedem Fall aber vor der Weiterverarbeitung, vor dem Einbau und vor dem Verlegen
schriftlich abzuzeigen. Verlegekosten (Eigenverlegung) werden in keinem Fall von uns
ersetzt. Somit sind sowohl die Auflösung des Vertrages als auch jeglicher Schadensersatz
ausgeschlossen. Die Orüfung der Ware hat darüber hinaus sofort bei Anlieferung der
Ware stattzufinden.
Der Kunde ist bei reiner Warenanlieferung für den fachgerechten Einbau selbst
verantwortlich und ggf. beweispflichtig. Nicht rechtzeitig gerügte Mängel gelten
unwiderruflich als genehmigt; spätere Beanstandungen durch den Käüfer bzw. Einen
Dritten von bereits verarbeitetem, eingebautem oder verlegtem Material sind, auch
hinsichtlich nachträglicher Steinverfäbungen oder Ausblühungen, ausgeschlossen.
Wir übernehmen keine Verantwortung für die Eignung des Materials zum Zweck, zu
dem es der Käufer bestimmt hat, und das nicht einmal, wenn unsererseits eventuelle
Anwendungsmöglichkeiten vorgeschlagen worden sind. Zur besonderen Beachtung bei
glasierten Bodenfliesen: Unabhängig von der Qualität einer Glasur hängt die
Verschleißbeständigkeit im wesentlichen von der Begehungsfrequenz sowie dem Grad
und der Art der Verschmutzung
a. Auch hierfür kann keine Garantie übernommen werden.
Bei berechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Entscheidung vor, ob Ersatz, der
Mangel auf unsere Kosten beseitigt, Minderung oder Wandlung gewährt wird.
VI. Rücktrittsrecht
Unvorhergesehene Ereignisse geben uns, ebenso wie die Fälle höherer Gewalt, das Recht,
unter Ausschuß von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn be- rechtigte
Zweifel an der Bonität der Bestellung auftraten. Der Rücktritt des Bestellers vom Vertrag
ist nicht gestattet. Für den Fall der Annahmeverweigerung hat der Besteller die uns durch
die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten zuzüglich des entgangenen Gewinns
oder den vollen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu zahlen.
VII. Abnahme
Der Auftraggeber erhält von uns eine schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung der im
Auftrag gegebenen Arbeiten. 12 Tage nach Zugang dieser Mitteilung gilt die Arbeit als
abgenommen, Jeder schriftlichen Mitteilung ist die Zustellung der Schlußrechnung
gleichzusetzen.
Die unter VII genannten Bestimmungen gelten nicht nur für Mindersorten und Sorte III.
Bezüglich dieser Sorten ist jede Beanstandung der angelieferten Ware ausgeschlossen.
VIII. Preise
Alle Preise gelten ab Standort Haarmeyer gemäß unserer z. Zt. gültigen Preisliste und
grundsätzlich brutto inklusive Mehrwertsteuer. Bei größeren Lieferungen können wir
Zwischenzahlungen fordern. Diese Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des
Wertes der jeweils nachgewiesenen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf
entfallenden Umsatzsteuerbetrages in möglichs kurzem Zeitabstand zu gewähren. Die
Berechnung von Fensterbänken und schmalen Bauteilen erfolgt mit einer Mindestbereite
von 20cm. Nicht rechtwinklige Platten werden mit dem kleinstumschriebenen Rechteck
berechnet. Die im Angebot abgegebenen Maße gelten nicht als Berechnungsgrundlage.
Genaue Abrechnung erfolgt nach Fertigaufmaß.
VIV. Zahlungen
Unsere Rechnungen sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, wie folgt zahlbar:
Lieferungen: 14 Tage ohne Abzug
7 Tage 2% Skonto
Fertigarbeiten: sofort nette zahlbar ohne jeden Abzug von Skonto.
Für Abschlagszahlungen bei Fertigarbeiten gilt VOB/B §16. Hiernach sind
Abschlagszahlungen binnen 12 Werktagen nach Zugang der Aufstellung
zu leisten.
Änderungen aufgrund von Maß- und Preisdifferenzen sind vom Auftraggeber schriftlich zu
begründen. Werden zum Ausgleich unserer Rechnung, Schecks oder Wechsel
entgegengenommen so geschieht dies stets unter dem Vorbehalt der späteren Einlösung
durch den Bezogenen. Sämtliche Wechselperioden trägt der Auftraggeber.
Bei einer Überschreitung des Zahlungsziels können wir schon vom Fälligkeitstag ab Zinsen
und Mahnkosten gemäß § 16 Ziffer 5 Abs. 3 VOB/B berechnen. Außerdem werden alle
übrigen Forderungen gegen den Auftraggeber sofort zur Zahlung fällig. Gegenforderungen
können nur verrechnet werden, wenn diese von uns anerkannt sind.
Unsere Preise sind falls nicht anders vereinbart bzw. Angeboten stets einschließlich 19%
MwSt. zu verstehen. Auch wenn in einem mündlichen oder fermündlichen Angebot nur der
Nettopreis genannt werden sollte, sind wir berechtigt und verpflichtet, bei der Berechnung
den Mehrwertsteuersatz einzufordern.
X. Eigentumsvorbehalt
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der
Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung
weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben oder zu
vernichten
Wir behalten uns das Eigentum an sämtliche Kaufgegenstände bis zur Bezahlung aller
Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor, auch soweit es sich in Forderungen aus
früheren Lieferungen handelt.
Der Käufer darf über die Eigentumsvorbehaltsware nur in ordnungsgemäßem Geschaftsgang
verfügen. Er tritt schon jetzt alle seine Ansprüche gegen seine Kunden bis zur
Höhe der sich aus diesem Vertrag ergebenden Ansprüche an uns ab. Wir sind berechtigt,
und der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpfichtet, dem Kunden die Abtretung
schriftlich anzuzeigen.
Wird unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gepfändet, so hat der Käufer uns sofort
davon zu unterrichten und den Dritten auf unsere Eigentumsrechte aufmerksam zu machen.
Der Käufer ist verpflichet, die Eigentumsvorbehaltsware ausreichend gegen Feuer-,
Diebstahl-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und uns die Versicherung auf
unsere Verlangen nachzuweisen.
Die Kosten der Versicherung gehen zu Lasten des Käufers. Alle durch unsere Intervention
oder durch Inkasso entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Die
vorgenennten Bestimmungen gelten, sofern unser Eigentum nicht im Wege der Verbindung,
Verarbeitung oder Vermischung untergegangen ist. Für diese Fälle verbleibt es
jedoch bei der vereinbarten Abtretung des aus der Verbindung, Verarbeitung oder
Vermischung resultierenden Ersatzansprüche.
XI. Lieferzeiten
Die Lieferzeiten werden unter Berücksichtigung einer normalen Herstellungsmöglichkeit
angegeben. Sofern wir Material liefern und einbauen, sind Teile B und C (DIN 18332) der
VOB, die wir Ihnen auf Anforderung jederzeit gerne übersehen, Vertragsgrundlage.
XI. Schlußbestimmung und Gerichtsstand
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sowohl für den Kauf als auch für Werksverträge.
Der Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen gültig.
Erfüllungsort ist 59227 Ahlen: dies gilt auch für Schecks- und Wechselverbindlich-keiten.
Als Gerichtsstand wir in folgenden Fällen, unabhängig von der Höhe des Streitwertes, das
Amtsgericht Ahlen vereinbart:
a) wenn der Käufer bzw. Besteller, Vollkaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine öffentliche rechtliches Sondervermögen ist.
b) wenn der Käufer bzw. Besteller seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland
hat, oder nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder bei
Klageerhebung unauffindbar ist;
c) generell im Mahnverfahren